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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Avino Kellerbuchs

Avino Kellerbuch – Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand Februar 2016

 

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen, die der Auftragnehmer (Avino) im Rahmen dieses Vertrages für das zur Verfügung gestellte System Avino Kellerbuch durchführt. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

 

2. Leistungsumfang

2.1. Das Avino Kellerbuch ist ein webbasiertes Softwaretool, das der AG von jedem gewünschten Endgerät und Ort aus selbst verwalten kann. Avino stellt dem AG die URL mit einem persönlichen Benutzernamen und Passwort zur eigenen Verwaltung zur Verfügung.

2.2. Avino bietet dem AG eine einmalige Einschulungsphase im Umfang von 1 Stunde kostenlos an. Diese Serviceleistung erfolgt in Form einer telefonischen Schulung. Sollte der AG auf eine Einschulung bei dem AG vor Ort bestehen, egal ob innerhalt oder außerhalb der normalen Arbeitszeiten von Avino, akzeptiert der AG alle anfallenden Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit je nach angefallener Höhe zu übernehmen.

2.3. Avino verpflichtet sich, folgenden Support-Leistungsumfang für den AG zu erfüllen:

– Einschulung und Unterlagen: Avino stellt dem AG ein ausführliches Handbuch (Tutorial) in elektronischer Form für die Verdeutlichung der System-Handhabe zur Verfügung.

– Avino steht für fallweise auftretende Probleme und Fragen in Bezug auf die Handhabung in angemessenem Rahmen (max. 2 Stunden) zur Verfügung. Bei wiederholter Inanspruchnahme dieser Beratung für gleichartige Probleme ist Avino berechtigt, diese zusätzlichen Schulungsmaßnahmen entsprechend des normalen Stundensatzes des Mitarbeiters gesondert in Rechnung zu stellen.

– Informationsservice: Avino informiert den AG unverzüglich über Leistungsänderungen, neue Programmstände, Programmentwicklungen, Wartungsarbeiten, etc.

2.4. Mängelrügen des Systems sind Avino unverzüglich und in schriftlicher Form (per Email) mitzuteilen. Avino verpflichtet sich, diese Mängel schnellstmöglich zu beheben und den AG über den einwandfreien Gebrauch zu informieren.

 

3. Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen

3.1. Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung weiterführender Dienstleistungen beauftragten Personen seitens Avino werden extra verrechnet.

3.2. Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist Avino berechtigt, die angefallenen Kosten dem AG mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.

3.3. Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.

3.4. Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.

3.5. Avino wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung durch Avino von Mitarbeitern des AG oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden.

3.6. Eine barrierefreie Ausgestaltung iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“, diese kann gesondert angefordert werden.

3.7. Die Beseitigung von durch den AG oder Dritten verursachten Fehlern.

3.8. Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.

 

4. Preise

4.1. Die genannten Preise sind Netto-Preise, die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert auf der Rechnung ausgewiesen.

4.2. Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen von Avino erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des AG ausnahmsweise bei diesem erbracht werden, trägt der AG die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen seitens Avino.

4.3. Avino ist berechtigt, die Preise ohne vorherige Information an den AG zu erhöhen, sofern diese nicht mehr als 10% des ursprünglichen Betrages entsprechen. Die erhöhten Kosten treten je nach gewählter Zahlungsart im darauffolgenden Monat bzw. Jahr in Kraft.

4.4. Alle Gebühren und Steuern (insbesondere UST) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des AG.

 

5. Liefertermine

5.1. Avino stellt dem AG schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen ab Zahlungseingang, die Zugangsdaten zu dem Avino Kellerbuch zur Verfügung.

5.2. Dem AG steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.

 

6. Zahlung

6.1. Die vereinbarten Pauschalkostenbeträge sind, je nach gewählter Zahlungsart, vom AG für das darauffolgende Monat bzw. Jahr im Vorhinein zu bezahlen.

6.2. Die von Avino gelegten Rechnungen sind innerhalb von 14 Tage nach Fakturadatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.

6.3. Eine Nichteinhaltung dieser unter Punkt 6.2. festgelegten Zahlungsfrist berechtigt Avino den Zugang des AG zum Avino Kellerbuch zu blockieren bis der Zahlungsbetrag eingetroffen ist. Es steht Avino zu, angefallene Verzugszinsen bzw. Mahnspesen im banküblichen Ausmaß an den AG zu verrechnen. Sollte der Zahlungseingang nicht erfolgen, ist Avino jederzeit dazu berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

6.4. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Funktionsweise oder Bemängelungen zurückzuhalten.

 

7. Vertragsdauer

7.1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, je nach gewählter Zahlungsform zum Ende jeden Monats oder jedes Jahres, von einem der Vertragspartner gekündigt werden. Die Kündigung bedarf einer schriftlichen Form.

 

8. Leistungsstörungen

8.1. Avino verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt Avino die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen

Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist Avino verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb einer angemessenen Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem notwendige Nachbesserungsarbeiten durchgeführt werden.

8.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von Avino erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Avino wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.

8.3. Der AG wird Avino bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per Email an Avino zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.

 

9. Haftung

9.1. Avino haftet dem AG für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet Avino unbeschränkt.

9.2. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.

9.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

9.4. Sofern Avino das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt Avino diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9.5. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

 

10. Urheberrecht und Nutzung

10.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationenetc.) stehen Avino zu. Der AG erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den AG ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des AG bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von Avino zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

10.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem AG unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.

 

11. Datenschutz, Geheimhaltung

11.1. Avino verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

 

12. Sonstiges

12.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz von Avino als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Die Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestandteile berechtigt die Vertragspartner zur vorzeitigen fristlosen Auflösung des Vertrages.

13.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

13.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

13.4. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Avino ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit Avino konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.

13.5. Avino ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.

 

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